Wirtschaftskriminalität - Zahlen Daten und Fakten
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Verbesserung der gesetzlichen Ermittlungsmöglichkeiten

Rechtliche Ermittlungshindernisse müssen abgebaut werden. Ich denke dabei z.B. an:

• die Lockerung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung mit dem Ziel, in Steuersachen angefallene Erkenntnisse auch zur Verdachtsgewinnung in Strafverfahren verwerten zu können.

• Telefonüberwachungen, die ein wichtiger Bestandteil bei Ermittlungen in Fällen schwerer und organisierter Kriminalität sind. Dieses Mittel der Erkenntnisgewinnung und Beweisführung muß auch für die schweren Formen der Wirtschaftskriminalität und die Geldwäsche nutzbar gemacht werden.

• den Einsatz technischer Mittel für Bild- und Tonaufzeichnungen.

Wenn Straftaten hinter verschlossenen Türen geplant, vorbereitet oder durchgeführt werden, ist es der Polizei bislang verwehrt, im Rahmen der Strafverfolgung technische Mittel zur Überwachung einzusetzen. Andere Möglichkeiten der Beweissicherung sind vielfach nicht gegeben. Deshalb fordere ich auch für schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten - selbstverständlich unter richterlicher Kontrolle - die Möglichkeit der akustischen und optischen Raumüberwachung.

• die Einsatzmöglichkeiten für "Verdeckte Ermittler" müssen verbessert und noch mehr als bisher zur Bekämpfung der organisierten Wirtschaftskriminalität genutzt werden.

Hierzu ist es erforderlich, die Rechtssicherheit für die "Verdeckten Ermittler" weiter zu erhöhen. Es ist diesen Beamten nicht zuzumuten, sich tagtäglich bei ihrem Einsatz der Gefahr der Verletzung von Straftatbeständen auszusetzen. Dabei spielt weniger die aktive Teilnahme an Straftaten eine Rolle als vielmehr das Nichteinschreiten bei der Feststellung von Straftaten. Im Interesse einer wirksamen Verfolgung schwerwiegender Straftaten halte ich deshalb einen Rechfertigungstatbestand für eingeschränkte und gemessen am Einsatz des Verdeckten Ermittlers verhältnismäßige Normverletzungen, beispielsweise die Nichtverfolgung von Bagatelldelikten durch den Verdeckten Ermittler zur Aufrechterhaltung seiner Legende, für erforderlich.

• eine Umkehr der Beweislast beim Entzug von aus Straftaten erlangtem Vermögen und erleichterte Voraussetzungen für eine Sicherstellung.

• die ermittlungshemmenden derzeitigen Regelungen des Dienst- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland.

Während die Wirtschaftsstraftäter ihre kriminellen Geschäfte ungehindert über Staatsgrenzen hinweg tätigen, sind für die Strafverfolgungsbehörden die Grenzen nach wie vor nur schwer zu überwindende Hindernisse. Zwar können die Staatsanwaltschaften und Gerichte aufgrund des europäischen Rechtshilfeübereinkommens aus dem Jahre 1959 bereits jetzt - mit wenigen Ausnahmen - europaweit Ersuchen um Durchführung von Ermittlungen und selbst von Zwangsmaßnahmen unmittelbar den zuständigen Justizbehörden im Ausland übermitteln. Entsprechende Möglichkeiten außerhalb Europas sind jedoch zumindest faktisch weitgehend nicht vorhanden, so daß gerade Wirtschaftsstraftäter systembedingte, rechtliche und tatsächliche Lücken und Defizite bei der internationalen Zusammenarbeit geschickt ausnützen können.

Zudem sind die Möglichkeiten auch innerhalb Europas für die Polizei noch nicht im gleichen Maße wie für Staatsanwaltschaften und Gerichte eröffnet. So ist nur in Eilfällen der unmittelbare Geschäftsweg zwischen Polizeidienststellen zulässig und dies auch nur zwischen den Schengen-Vertragsstaaten. Im "Normalfall" läuft der Geschäftsweg immer noch mit entsprechenden zeitlichen Verzögerungen über die nationalen Zentralbüros. Ersuchen um Durchführung beispielsweise von Zwangsmaßnahmen sind ohne Beteiligung der Justiz überhaupt nicht zulässig.

Was wir dringend brauchen - nicht nur zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität - ist die Möglichkeit, von Polizeidienststelle zu Polizeidienststelle verkehren zu können. Hierzu sind sowohl Kompetenzverlagerungen im nationalen Recht als auch internationale Vereinbarungen erforderlich. Das zähe Ringen um das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens - ohnehin nur eine Kompromißlösung - und die Einrichtung von EUROPOL - wenigstens als Informationssammlungs- und Auswertungsstelle - lassen leider wenig Hoffnung auf eine schnelle Realisierung internationaler Regelungen zur vereinfachten Zusammenarbeit aufkeimen.

Die Bekämpfung der Kriminalität - selbstverständlich auch die der Wirtschaftskriminalität - darf nicht erst bei der Repression beginnen, sondern muß schon bei deren Entstehung ansetzen.

Ich sehe gerade bei der Wirtschaftskriminalität eine Reihe von Möglichkeiten der Vorbeugung, die ich an dieser Stelle kurz anreißen will.

Zitat: Franz-Hellmut Schürholz

Präsident des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg